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LSG Hessen, 29.01.1998 - L 14 KR 1069/96 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Krankenversicherung
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 13 Abs 2 SGB 5, Art 1 GSG
Krankenversicherung - Ersatzkasse - Pflichtversicherter - Kostenerstattung - Inanspruchnahme - Nichtvertragsarzt bzw Nichtvertragszahnarzt - Gesetzesänderung - medcontroller.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Darmstadt, 18.07.1996 - S 10 KR 808/95
- LSG Hessen, 29.01.1998 - L 14 KR 1069/96
- BSG, 11.07.2000 - B 1 KR 14/99 R
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BSG, 15.04.1997 - 1 BK 31/96
Erstattung der Kosten für eine selbstbeschaffte Leistung
Auszug aus LSG Hessen, 29.01.1998 - L 14 KR 1069/96
Das Bundessozialgericht (vgl. u.a. zuletzt BSG, Beschluß vom 15. April 1997 -- 1 BK 31/96) hat wiederholt auch am Sachleistungsprinzip festgehalten und entschieden, daß eine Verpflichtung der Krankenkasse zur Kostenerstattung ausgeschlossen ist, wenn der Versicherte sich die Leistung selbst beschafft. - BSG, 15.04.1997 - 1 RK 4/96
Kostenerstattung bei vom Gerätehersteller in Rechnung gestellter ärztlicher …
Auszug aus LSG Hessen, 29.01.1998 - L 14 KR 1069/96
Die fehlende Bezifferung des Antrags steht wegen § 130 Satz 1 SGG der Zulässigkeit der Klage auch nicht entgegen (BSG, Urteil vom 15. April 1997 -- 1 RK 4/96 -- in: NZS 1998, 27ff.). - BSG, 10.05.1995 - 1 RK 14/94
Kostenerstattung - Freiwillige Mitglieder - Vertragsärztliche Versorgung - …
Auszug aus LSG Hessen, 29.01.1998 - L 14 KR 1069/96
Wie das BSG (vgl. u.a. Urteil vom 10. Mai 1995 -- 1 RK 14/94), dessen Rechtsprechung der Senat wiederholt gefolgt ist, ausgeführt hat, ergibt sich dies insbesondere aus § 76 Abs. 1 SGB V. Danach können die Versicherten (auch freiwillig Versicherte) nur unter den zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen, den ermächtigten Ärzten, ermächtigten ärztlich geleiteten Einrichtungen, den Zahnkliniken der Krankenkassen, den Eigeneinrichtungen der Krankenkassen nach § 140 Abs. 2 Satz 2 SGB V, den nach § 72 a Abs. 3 SGB V vertraglich zur ärztlichen Behandlung verpflichteten Ärzten und Zahnärzten, sowie den zum ambulanten Operieren zugelassenen Krankenhäusern frei wählen.